Gesundheitsvollmacht

Hier finden Sie eine für das Universitätsklinikum entwickelte Vollmacht für die Gesundheitssorge: 

Vollmacht für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge und Pflegebedürftigkeit 

(Achtung: Die vorliegende Vollmacht ist speziell für die Belange der Klinik entwickelt. Es ist ausschließlich der Aufgabenkreis "Gesundheitssorge" enthalten!)


Spezielle Hinweise für Ärzte

Spezielle Hinweise für Patienten, Angehörige und Bevollmächtigte
 

Hinweis zur Urheberschaft: Die Papiere sind für den individuellen Gebrauch frei verwendbar. Grundsätzlich können sie unverändert auch außerhalb des Universitätsklinikums eingesetzt werden. 
 

Was ist eine Vorsorgevollmacht (oder auch Gesundheitsvollmacht) und welche Funktion hat sie?


Falls Sie durch Krankheit, Unfall oder Alter nicht mehr selbst entscheiden können, haben Sie die Möglichkeit, anhand einer Gesundheitsvollmacht eine Person Ihres Vertrauens (Bevollmächtigter) zu beauftragen, für Sie medizinische und pflegerische Entscheidungen zu treffen. Liegt keine entsprechende Vollmacht vor, muss hierfür zunächst über das Betreuungsgericht eine „gesetzliche“ Betreuung eingerichtet werden. Dies kann durch das Ausstellen einer Gesundheitsvollmacht vermieden werden. Durch diese Vollmacht ist der Bevollmächtigte im Bedarfsfall sofort entscheidungsbefugt.


Der Bevollmächtigte orientiert sich dabei ausschließlich an Ihrem vorab erklärten oder mutmaßlichen Willen (1) oder an einer gegebenenfalls von Ihnen verfassten Patientenverfügung. Hierfür ist es sinnvoll, dass Sie mit der Person Ihres Vertrauens über Ihre Überzeugungen, Wertvorstellungen und Wünsche im Zusammenhang mit Krankheit und Pflegebedürftigkeit möglichst umfassend sprechen. Nur so ist der Bevollmächtigte in der Lage, eine angemessene Stellvertreterentscheidung in Ihrem Sinne zu treffen.


Es besteht keine Verpflichtung, eine Vollmachtstätigkeit zu übernehmen. Um sicherzugehen, dass die von Ihnen ausgewählte Person tatsächlich bereit ist, die Vollmachtstätigkeit wahrzunehmen, empfiehlt es sich, dass sie die Vollmacht mit unterschreibt. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, dass eine weitere Person als Zeuge für die Freiwilligkeit des Erteilens der Gesundheitsvollmacht unterzeichnet.


Der Arzt prüft in jedem Fall, ob Sie selbst in die geplante Maßnahme einwilligen können. Ihr aktuell geäußerter Wille hat immer Vorrang, gleichgültig ob Sie eine Gesundheitsvollmacht erteilt oder eine Patientenverfügung verfasst haben. Er ist auch dann zu beachten, wenn er sich nicht mit den aus ärztlicher Sicht gebotenen Diagnose- und Therapiemaßnahmen deckt.

Ablauf einer Stellvertreterentscheidung durch eine Vollmacht


1. Schritt

Ihr Arzt bespricht mit Ihnen den geplanten Eingriff (Aufklärung). Er erläutert das Behandlungsziel sowie den Nutzen und die Risiken der hierfür notwendigen Maßnahmen. In diesem Zusammenhang weist er auf die Vorteile einer Gesundheitsvollmacht hin. Wenn Sie davon überzeugt sind, erteilen Sie die Vollmacht einer Person Ihres Vertrauens.


2. Schritt

Falls zu einem späteren Zeitpunkt erneut medizinische Maßnahmen notwendig werden und Sie aufgrund einer akuten Situation nicht einwilligungsfähig sind, erfolgt ein Gespräch zwischen Ihrem Arzt und Ihrem Bevollmächtigtem: Der Arzt erläutert gegebenenfalls neue mögliche Behandlungsziele sowie den Nutzen und die Risiken der hierfür notwendigen Maßnahmen. Der Bevollmächtigte stellt fest, welches Behandlungsziel mit den dazu gehörigen Maßnahmen

  • einem bereits von Ihnen geäußerten Behandlungswunsch (z. B. in einem Gespräch) oder
  • Ihrer Patientenverfügung oder
  • Ihrem mutmaßlichen Willen

entspricht.


3. Schritt

Der behandelnde Arzt und der Bevollmächtigte erklären und dokumentieren ihr Einvernehmen darüber, dass für das weitere medizinische Vorgehen entweder ein erklärter Wille oder nachvollziehbare Hinweise zum mutmaßlichen Willen des Patienten vorliegen.


4. Schritt

Die medizinischen Maßnahmen werden gemäß dem festgestellten Patientenwillen durchgeführt, fortgesetzt, unterlassen oder beendet.    
Wenn zwischen Ihrem Arzt und Ihrem Bevollmächtigten kein Einvernehmen besteht, welches Vorgehen Ihrem Willen entspricht, muss das Betreuungsgericht hinzugezogen werden.

(1) „Mutmaßlicher“ Wille: Der mutmaßliche Wille ist der Wille, den der Patient nach angemessener und verständlicher Aufklärung sowie der Betrachtung aller Umstände geäußert hätte, wenn er dazu in der Lage gewesen wäre. Bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens soll der Bevollmächtigte auch nahe Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen des Patienten einbeziehen. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, dass diese Personen zwischen den eigenen Vorstellungen und denen des Patienten unterscheiden.