Aktuelles

Neue Kinder-Richtlinien ab 13. Januar 2025

Ab dem 13. Januar 2025 tritt die neue Version der Kinder-Richtlinie des G-BA in Kraft. In der neuen Version der Richtlinie wird besonders auf Ihre Verantwortung für die rechtzeitige und “richtige” Probenabnahme und vor allem den unmittelbaren Versand der Probe ans Screening-Zentrum hingewiesen. 

Was ändert sich im Vorgehen? 
Die bedeutsamsten Änderungen (§19, §23 der Kinderrichtlinie) entlasten Sie als Einsender der Blutproben, da eine Übertragung von Aufgaben an die Laborärztinnen des Screening-Zentrums erfolgt. Die Kontrolle des Befundrücklaufs bleibt weiter in Ihren Händen.   

Auffälliger Screeningefund
“Auffälliger Screeningbefund" bedeutet, dass kein dringender Interventionsbedarf besteht, sondern eine Folgekarte eingesendet werden muss. Wir kontaktieren die Eltern direkt, wenn nicht anzunehmen ist, dass das Kind sich noch in der Klinik befindet. 

Positiver Screeningefund  
“Positiver Screeningbefund” bedeutet, dass das Neugeborene in einer Spezialisierten Pädiatrischen Einrichtung (SPE) vorzustellen ist zu weiterer Diagnostik oder Behandlung. 

Wir informieren die Eltern direkt telefonisch, vermitteln den Kontakt zur SPE und wachen in Zusammenarbeit mit dieser darüber, dass eine schnelle und effiziente Versorgung des betroffenen Kindes erfolgt. 

Anforderungen von Folgekarten 
Bei Frühabnahmen vor Ende der 36. Lebensstunde und Entlassung des Neugeborenen aus der Geburtseinrichtung/Klinik weisen Sie die Eltern auf die Notwendigkeit des Zweitscreenings hin. Wir erinnern die Eltern in Zukunft direkt, wenn keine Folgeprobe eingeht. 

Bei Frühabnahmen vor Ende der 32. SSW weisen wir im Befund auf die Notwendigkeit des Zweitscreenings hin. Das Erinnerungsschreiben geht, wie bisher, an die einsendende Kinderklinik nach Vollendung der 32. SSW. Geht dann keine Folgekarte ein, kontaktieren wir die Eltern direkt.  

Bei Proben, aus denen das Screening nicht durchgeführt werden kann (zu wenig Blut, doppelt betropft, kontaminiert) werden wir wie bisher Sie als Einsender informieren und um eine Folgekarte bitten. Trifft keine ein, werden wir die Eltern direkt kontaktieren.    

Was ändert sich an unseren Dokumenten?
Elterninformation und -einwilligung: Dieses Dokument wurde angepasst. Die Elterninformation V22 wurde im Dezember zugestellt. 
Sollten Sie diese nicht erhalten haben, melden Sie sich bitte umgehend in unserem Sekretariat. Die gültige Version 22 steht in deutscher Sprache bereits zur Verfügung. Fremdsprachige Versionen werden in den nächsten Tagen ergänzt.  

Testkarten: An den Testkarten wird sich nichts ändern. Wir empfehlen, wie bisher, die Bestellung für 3-6 Monate. 


      

Was sollten Sie beachten

Probenversand

In der ab dem 13.01.2025 geltenden Kinder-Richtlinie wird explizit darauf hingewiesen, dass die die Geburt verantwortlich betreuende Person für die rechtzeitige Blutentnahme (36.-72. Lebensstunde) verantwortlich ist und für den Versand am Tag der Probennahme. Mit der Änderung des Postgesetzes, nach dem die Post für die Briefzustellung 2-3 Tage brauchen darf, wird eine Verlängerung der Transportzeiten ins Screening-Zentrum befürchtet und damit ein Gefährdung von Neugeborenen, die von einer der “akuten” Krankheiten betroffen sind. 

Das Screening-Zentrum Hessen erhält die Testkarten in ein zentrales Postfach in Frankfurt.  
Die Verlängerung  der Transportzeiten gilt nicht für den Versand an Postfachadressen.  Nach wie vor garantiert die Post dafür, dass die Briefe nach einem Tag im Postfach sind. 

Dennoch sehen wir in den letzten Jahren mit Sorge eine Zunahme der Proben, die das Labor erst mehr als 3 Tage nach der Probenentnahme erreichen. Aus unserer Erfahrung sind die Gründe dafür häufig nicht-optimale Abläufe in den Geburtseinrichtungen oder auch die Wahl privater Transportunternehmen. 

Für den ambulanten/niedergelassenen Bereich hat der GBA (aus diesem Grund?) eine EBM-Ziffer für den Versand per Einschreiben geschaffen. 
Achtung! Einschreiben werden nicht schneller befördert!    
Vorsicht! Einschreiben mit Rückschein verzögern die Auslieferung sogar, weil sie persönlich bei der Post abgeholt werden müssen! 
Ein Rückschein ist auch unnötig, da wir Ihnen in der Regel am Eingangstag der Probe einen Befund zusenden, der gleichzeitig als Bestätigung des Eingangs der Probe gilt. 
Wenn also Einschreiben, dann “Einschreiben Einwurf”, das kommt ohne Rückschein direkt ins Postfach.   

Wir empfehlen für ein “schnelles Screening” zur Vermeidung einer Gefährdung betroffener Neugeborener

- Probennahme unabhängig vom Lebensalter bei Verlassen der Geburtseinrichtung (Keine Unterstützung der Verweigerung von Frühabnahmen)
- Probennahme sonst zwischen 36.-48. Lebensstunde (nicht erst am 3. Lebenstag)
- Versand der Proben am Probenentnahmetag (Folgetag bei später Abnahme) ohne Sammeln z.B. im Labor
- Bei Einwurf in Postkasten Leerungszeiten beachten und geeigneten Postkasten wählen
- Kein Einschreiben