Allgemeine Informationen

Das Childhood-Haus in Frankfurt ist eine spezialisierte Einrichtung für kindszentrierte Strafjustiz und befindet sich am Universitätsklinikum in Frankfurt am Main. Es wurde am 20. November 2023, dem internationalen Tag der Kinderrechte, eröffnet und ist das erste Childhood-Haus in Hessen.

Als ambulante Anlaufstelle für Kinder und Jugendliche die Opfer oder Zeugen von körperlicher, sexualisierter Gewalt oder Vernachlässigung geworden sind unterstützt das Childhood-Haus Frankfurt die Durchführung der strafrechtlichen Schritte. Ziel der Einrichtung ist es, betroffenen jungen Menschen schnelle, professionelle und vor allem kindgerechte Hilfe zu bieten.

Träger des Childhood-Hauses Frankfurt ist das Universitätsklinikum Frankfurt in Zusammenarbeit mit dem Land Hessen und der World Childhood Foundation Deutschland.

Aufgaben und Ziele

Die Arbeit des Childhood Haus Frankfurt basiert auf den „Barnahus-Standards“ Barnahus Modell, welches als besonderes Ziel die kindsgerechte Justiz hat. Dies bedeutet u. a. eine multidisziplinäre Aufarbeitung von möglichen Geschädigten einer Straftat.

Als zentrale Aufgabe gilt es sogenannte Retraumatisierungen zu vermeiden. Das bedeutet, dass Kinder ihre belastenden Erfahrungen nicht mehrfach bei verschiedenen Institutionen schildern müssen. Zudem soll unsere Einrichtung die Resilienz, also die psychische Widerstandsfähigkeit der Kinder, stärken und sie bei der Verarbeitung ihrer Erlebnisse unterstützen.

Für die Weiterentwicklung und Fortbildung werden die Maßnahmen von interdisziplinären Arbeitsgruppen.

Arbeitsweise und Besonderheiten

Das Childhood-Haus arbeitet interdisziplinär. Das bedeutet, dass verschiedene Fachkräfte eng zusammenarbeiten. 

Kooperationspartner sind:

  • Medizin
  • Jugendamt
  • Polizei 
  • Justiz

Alle Fachkräfte arbeiten an einem gemeinsamen Ort zusammen und sorgen dafür, dass die Kinder nicht zu verschiedenen Stellen gehen müssen. Dadurch entsteht eine sichere und geschützte Umgebung, in der sich die Kinder geborgen fühlen können.

Die Betreuung erfolgt in einer kindgerechten Umgebung, die bewusst freundlich und beruhigend gestaltet ist. So wird den Kindern ermöglicht, Vertrauen aufzubauen und offen über ihre Erlebnisse zu sprechen.

 

Polizeiliche Vernehmungen

Die Polizei kann mit Unterstützung einer psychologischen Fachkraft, Kinder in dem kinderfreundlichen Vernehmungsraum des Childhood-Hauses vernehmen. 

Die kinderfreundlichen Vernehmungsräume sowie die enge, datenschutzkonforme Zusammenarbeit zwischen Polizei und den psychologischen Fachkräften der Kinderschutzambulanz bieten den betroffenen Kindern erhebliche Vorteile:

  • Die psychologische Fachkraft der KSA berät die Polizei im Vorfeld der Vernehmung hinsichtlich der entwicklungs- und kognitiven Fähigkeiten der Kinder. Sie vermittelt spezifische Fachkenntnisse für eine auf das jeweilige Kind bezogene altersgerechte, traumasensible und nicht suggestive Befragung und gibt praxisnahe Empfehlungen, wie die Vernehmung möglichst kindgerecht gestaltet werden kann. Eine gegebenenfalls vorher stattgefundene Belastungsabklärung durch die Psychologin schützt das Kind vor einer Überforderung. 

  • Diese enge Zusammenarbeit zwischen der psychologischen Fachkraft der KSA und der Polizei verbessert nicht nur die Qualität der Aussage des Kindes, sondern trägt vor allem erheblich dazu bei, das Kind vor einer Retraumatisierung und/oder Viktimisierung zu schützen.

  • Den Betroffenen wird eine weitere, separate Befragung bzw. Geschehenserörterung erspart.

Möglich ist diese gute Zusammenarbeit zum Wohle der Kinder aufgrund der jahrelangen vertrauensvollen und engen Kooperation zwischen der KSA und der Polizei, die im Rahmen des CHF nun weiter vertieft und durch gemeinsame Fortbildungen ergänzt wird.

Richterliche Vernehmungen

Bei ermittlungsrichterlichen Vernehmungen von kindlichen Opferzeugen durch das Gericht werden diese immer von denselben Jugendstrafrichtern durchgeführt. Diese haben an einer Fortbildung im CHF zur suggestionsfreien Befragung teilgenommen. 

Die psychologische Fachkraft der KSA steht vor der Vernehmung beratend zur Verfügung, um datenschutzkonform Kenntnisse über die kognitiven und sprachlichen Fähigkeiten des Kindes und Kenntnisse hinsichtlich der Auswirkungen von Traumafolgen auf das Erinnerungsvermögen zu vermitteln. Dies alles trägt dazu bei, dass die Kinder möglichst traumassensibel und suggestionsfrei vernommen werden können, was darüber hinaus auch zu einer höheren Qualität der Aussage führt. 

Die Nutzung durch alle Professionen trägt dazu wesentlich bei, dass die Kriterien für ein kindgerechtes Strafverfahren in Hessen besser umgesetzt werden. Bei Verdacht auf das Vorliegen einer Straftat können in einem darauf eingeleiteten Ermittlungsverfahren gemäß § 58 a StPO (ermittlungs-) richterliche Vernehmungen von Minderjährigen in geeigneten Fällen und unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorgaben im CHF durchgeführt und in dem dafür technisch ertüchtigten Vernehmungsraum audiovisuell aufgezeichnet werden. In der Regel erhält die tatverdächtige Person im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens keinen Zugang zum CHF. Die Mitwirkungsrechte der tatverdächtigen Person und der Verteidigung sollen im Falle einer ermittlungsrichterlichen Vernehmung unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorgaben gemäß § 168e StPO primär durch eine Live-Übertragung ins Justizgebäude gewahrt werden. Auch im Falle der Erforderlichkeit weiterer Vernehmungen, beispielsweise in einer Hauptverhandlung, können betroffene Minderjährige im CHF im Rahmen einer Videokonferenz durch das Gericht vernommen werden. 

Die Entscheidung zur Durchführung der Vernehmung oder Anhörung eines Minderjährigen im CHF obliegt den auf Seiten der Polizei beziehungsweise der Justiz verantwortlichen Personen, insbesondere der zuständigen Staatsanwältin/dem zuständigen Staatsanwalt oder der zuständigen Richterin/dem zuständigen Richter oder der zuständigen Kammer oder dem zuständigen Senat. Die Vorbereitung, die Terminierung sowie die Durchführung einer Vernehmung oder Anhörung obliegt den auf Seiten der Justiz handelnden Personen. Die Terminierung erfolgt in Abstimmung mit dem TKSZ. Wenn die Durchführung einer Vernehmung oder Anhörung die fachliche Involvierung der Medizinischen Kinderschutzambulanz (KSA) erfordert, werden dem TKSZ im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben alle hierfür notwendigen personen-und fallrelevanten Daten übermittelt.