SATZUNG
Rhein-Main-Arbeitsgemeinschaft für Nephrologie
(Nieren- und Hochdruckkrankheiten)
§ 1 Name und Sitz
Die am 16. September 1997 in Frankfurt gegründete Arbeitsgemeinschaft führt den Namen
"Rhein-Main-Arbeitsgemeinschaft für Nephrologie
(Nieren- und Hochdruckkrankheiten)".
Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main, ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt/Main einzutragen und somit ein rechtsfähiger Verein. Sie erhält nach erfolgter Eintragung den Zusatz „e. V.“
§ 2 Zweck und Aufgaben
Die Arbeitsgemeinschaft mit Sitz in Frankfurt am Main verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist die gemeinnützige wissenschaftliche Fortbildung und Förderung der Forschung auf dem Gebiet der Nierenerkrankungen und der Hypertonie. Weiteres Ziel ist die Förderung der Kooperation zwischen Klinikärzten und niedergelassenen Ärzten.
Die Finanzierung der Vortrags- und Seminarveranstaltungen erfolgt durch Spenden. Diese Gelder werden ausschließlich im Sinne der Gemeinnützigkeit für die Organisation und den Ablauf der Vortrags- und Seminarveranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung ärztlicher Kollegen eingesetzt und darüber hinaus für den einmal im Jahr zu verleihenden Förderpreis der Rhein-Main-Arbeitsgemeinschaft verwendet.
Innerhalb von 12 Monaten sollen folgende Veranstaltungen durchgeführt werden:
1. Vier Vortragsveranstaltungen/Seminare, die die Schwerpunkte Nephrologie und Hypertonie betreffen: sie dienen der gehobenen qualifizierten Weiterbildung. Der Vorstand ist gehalten, erfahrene Referenten aus dem In- und Ausland zu gewinnen.
2. Eine Seminarveranstaltung pro Jahr sollte durch einen besonderen Vortrag eines exponierten Wissenschaftlers bzw. Klinikers stattfinden können, bei der gegebenenfalls die Verleihung eines Förderpreises durchgeführt werden kann.
3. Sämtliche Veranstaltungen der Rhein-Main-Arbeitsgemeinschaft für Nephrologie und Hypertonie dienen der Förderung der Allgemeinheit und dabei insbesondere der Fort- und Weiterbildung von Krankenhaus- und niedergelassenen Ärzten aus verschiedensten Disziplinen der Medizin, wie z.B. Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Intensivmedizin, Urologie, Chirurgie, Gynäkologie, Pädiatrie, Augenheilkunde, Radiologie mit Nuklearmedizin und Strahlentherapie. Die im Rahmen von Vortragsveranstaltungen sowie theoretischen und praktischen Seminaren abzuhandelnden Fragestellungen umfassen grundsätzlich interdisziplinäre Problemstellungen, die zu einem großen Teil von Krankenhaus- und niedergelassenen Ärzten aus verschiedensten medizinischen Bereichen von großer Wichtigkeit sind.
4. Jedes Seminar soll grundsätzlich einen theoretischen und einen praktischen Teil beinhalten. Ein Themenschwerpunkt aus dem Gebiet der Nephrologie und der Hypertonie soll theoretisch von einem kompetenten Referenten abgehandelt werden und in einem zweiten Teil des Seminars dann in praktischen Übungen (wie z.B. im Rahmen einer Sonographieunterrichtung etc.) praktisch umgesetzt werden. Darüber hinaus soll der praktische Teil jedes Seminars aktuelle, besonders interessante Patientenvorstellungen beinhalten, auch gezielt Patientenkreise zur Teilnahme als Zuhörer eines Seminars mit einbeziehen. Es ist vorgesehen, den Inhalt des Seminars in kurzen Zusammenfassungen dem Teilnehmerkreis und daran interessierten ärztlichen Kolleginnen und Kollegen und gegebenenfalls auch ausgewählten Patientenkreisen zugänglich zu machen.
5. Die Verleihung des Förderpreises der Rhein-Main-Arbeitsgemeinschaft soll einmal im Jahr an einen jungen, klinisch wissenschaftlich tätigen Arzt bzw. an eine Ärztin für eine noch nicht publizierte aktuelle Arbeit verliehen werden. Der Preis dient der Gemeinnützigkeit, da mit den Mitteln des Preises der junge Wissenschaftler seine Arbeiten vertiefen und fortsetzen soll, die in ihren Ergebnissen die diagnostische und therapeutische Handhabung spezieller Probleme der Hypertonie und Nephrologie insgesamt verbessern. Es ist eine Publikation der eingereichten Preisarbeit des Wissenschaftlers vorgesehen, die den Teilnehmern der Rhein-Main-Arbeitsgemeinschaft und weiteren interessierten ärztlichen Kollegen zur Verfügung steht. Im Zusammenhang mit der Vergabe des Förderpreises soll herausgestellt werden, dass die Rhein-Main-Arbeitsgemeinschaft forschende Tätigkeiten auf dem Gebiet der experimentellen und insbesondere klinischen Medizin unterstützt, die diagnostische und therapeutische Vorgehensweisen aus dem Gebiet der Nephrologie und Hypertonie voranbringen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Entsprechend ihrem dem allgemeinen Wohl dienenden Zweck arbeitet die Arbeitsgemeinschaft ausschließlich und unmittelbar im Sinne der Gemeinnützigkeitsbestimmungen der §§ 51 bis 68 der Abgabeordnung. Zur Wahrung der Selbstlosigkeit (§ 55 AO) dürfen Mittel des rechtskräftigen Vereins nur für satzungsgemäße Zwecke der Arbeitsgemeinschaft verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Mitglieder, die für den Verein tätig werden (z.B. als Referenten), erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Arbeitsgemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kann jeder Arzt oder Wissenschaftler werden, der sich für Nephrologie und Hypertonie interessiert. Die Aufnahme erfolgt nach Antragstellung durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds. Wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken der Arbeitsgemeinschaft zuwider handelt, kann es nach vorheriger Anhörung durch Beiratsbeschluss aus der Arbeitsgemeinschaft ausgeschlossen werden.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft bestehen keine Ansprüche gegenüber dem Vermögen der Arbeitsgemeinschaft.
§ 5 Beiträge und Mittel
Mitgliederbeiträge werden durch Vorstand und Beirat festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag wird zunächst auf € 20,00 (Ärzte in der Weiterbildung auf € 10,00) pro Jahr festgesetzt.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die zur Erreichung ihrer Zwecke erforderlichen Mittel erwirbt die Arbeitsgemeinschaft durch
(a) Spenden;
(b) Veranstaltungen (als sogenannte Zweckbetriebe im Sinne des § 65 AO).
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe der Arbeitsgemeinschaft
Die Organe der Arbeitsgemeinschaft sind
(a) Mitgliederversammlung und Beirat (§ 8);
(b) der Vorstand (§ 9).
§ 8 Mitgliederversammlung und Beirat
Der Gründungsbeirat besteht aus 15 von der Gründungsmitgliederversammlung gewählten Mitgliedern, die aus dem Kreis der Chef- und Oberärzte der auf dem Gebiet der Nephrologie und Hypertonie aktiven Kliniken und Krankenhausabteilungen, sowie aus dem Kreis der Vertreter des Schwerpunktes im
niedergelassenen Bereich im Rhein-Main-Gebiet, für zunächst 1 Jahr gewählt werden. Nach einem Jahr soll dann eine Wahl des Beirates durch die Mitgliederversammlung für 3 Jahre erfolgen. Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder gehören dem Beirat automatisch für 3 Jahre nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand an. Dem Beirat sollen mindestens 15 Mitglieder angehören. Die Beiratsmitglieder werden jeweils nach 3 Jahren durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Eine Mindestanzahl von anwesenden Mitgliedern für die Beiratswahl ist nicht erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden – und bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter – gemeinsam mit dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Beirat tritt einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens vier Wochen vor dem festgelegten Datum unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Ist diese Bestimmung beachtet, so ist der Beirat stets beschlussfähig. Übertragung des Stimmrechtes ad personam ist möglich. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
Der Beirat wählt den Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft und dessen Stellvertreter. Letzterer ist für das Amt designiert, falls es vor Ablauf der Wahlperiode frei wird oder der Vorsitzende nicht erneut kandidiert und wieder gewählt wird. Er wählt außerdem den Sekretär und den Schatzmeister.
Der Beirat wählt zwei Rechnungsprüfer, welche die Kasse und die Rechnungsprüfung der Arbeitsgemeinschaft zu prüfen und dem Beirat über das Ergebnis zu berichten haben. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl von Rechnungsprüfern ist möglich.
Dem Beirat obliegt die Genehmigung des vom Vorstand jährlich vorzulegenden Geschäftsberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes.
Der Beirat entscheidet über die Satzungsänderungen mit der Maßgabe, dass diese mit der Tagesordnung rechtzeitig bekannt gegeben werden (s. § 8 Abs. 3), und dass zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich ist (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die gleiche Stimmenmehrheit ist für den Beschluss des Beirates notwendig, die Arbeitsgemeinschaft aufzulösen (§ 41 BGB).
Der Beirat kann Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren fassen. Diese sind mit einfacher Mehrheit zu fassen.
Auf schriftlichen Antrag von mindestens ein Viertel der Beiratsmitglieder ist innerhalb von vier Wochen der Beirat einzuberufen (außerordentliche Versammlung).
Der Beirat berät zusammen mit dem Vorstand über die Arbeit der Arbeitsgemeinschaft.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Sekretär und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird vom Beirat in geheimer Wahl für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorsitzende und bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter vertreten die Arbeitsgemeinschaft nach außen (§ 26 Abs. 2 BGB). Ein Nachweis über die Verhinderung des Vorsitzenden ist im Außenverhältnis nicht zu führen.
Der Sekretär ist für die Organisation der Arbeitsgemeinschaft und deren Veranstaltungen verantwortlich. Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Arbeitsgemeinschaft.
Der Vorstand führt die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft. Er ist insbesondere für die Verwendung der Mittel der Arbeitsgemeinschaft unter Beachtung der Gemeinnützigkeitsbestimmungen verantwortlich.
Der Vorsitzende beruft den Beirat ein und leitet seine Versammlungen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Sie muss jedoch im Hinblick auf etwaige Anträge oder Wünsche einzelner Beiratsmitglieder stets den Punkt "Verschiedenes" enthalten.
An Beschlüsse des Beirats ist der Vorstand gebunden.
Über die Beschlüsse des Beirates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterschreiben und allen Beiratsmitgliedern zuzusenden ist.
§ 10 Auflösung der Arbeitsgemeinschaft
Im Falle der vom Beirat beschlossenen Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins fällt dessen Vermögen an die Deutsche Gesellschaft für Nephrologie, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Haftungsbeschränkung
Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen beschränkt und die Haftung der Mitglieder auf die von ihnen geschuldeten Mitgliedsbeiträge. Der Vorstand soll dies in allen für den Verein abzuschließenden Rechtsgeschäften dem Vertragspartner gegenüber offen legen.
§ 12 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Geändert am 19.05.2015 (laut Protokoll der Beiratssitzung vom 19.05.2015)