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Betriebsärztlicher Dienst
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Universitätsklinikum Frankfurt
Theodor-Stern-Kai 7
Haus 9A. Erdgeschoss
60596 Frankfurt am Main
Tel. 069/6301-5314
Prof. Dr. Dr. med. Sabine Wicker
Fachärztin für Arbeitsmedizin, Notfallmedizin, Ernährungsmedizin (BÄK)
Montag - Donnerstag: 7:30 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr
Freitag: 7:30 bis 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Impfsprechstunde
Dienstag und Donnerstag von 11:00 – 12:00 Uhr
Heike Kämmerer
MFA / Anmeldung
T +49 69 6301 - 5314
F +49 69 6301 - 6385
E-Mail: Heike.Kaemmerer@unimedizin-ffm.de
Kristina Bartsch
MFA / Anmeldung
T +49 69 6301 - 5314
F +49 69 6301 - 6385
E-Mail: Kristina.Bartsch@unimedizin-ffm.de
Das MuSchG gilt für alle Frauen, welche den Status einer Beschäftigten im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV haben. Als Beschäftigung in diesem Sinne gilt die „nichtselbständige Arbeit“, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Weiterhin gilt das MuSchG für Schülerinnen und Studentinnen. Letztere fallen dann unter das MuSchG, wenn „die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder wenn sie ein im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten.“ Schulen und Hochschulen in diesem Sinne müssen somit seit dem 01.01.2018 auch eine Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG durchführen.
Schutzfristen
Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen.
Die Schutzfrist vor der Entbindung unterliegt allerdings der Besonderheit, dass sich die Schwangere in diesem Zeitraum ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklären kann. Erfolgte eine entsprechende ausdrückliche Bereiterklärung der Frau, so ist der Arbeitgeber auch grundsätzlich verpflichtet, sie in dieser Zeit weiterhin zu beschäftigen.
Die schwangere Frau kann in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung ihre Bereiterklärung zur Weiterbeschäftigung jederzeit mit „Wirkung für die Zukunft“ ohne Begründung widerrufen.
Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen, eine Beschäftigung auf Wunsch der Frau ist rechtlich nicht möglich.
Auch im Falle einer Totgeburt (Leibesfrucht mindestens 500g) liegt eine Entbindung vor. Bei einer Fehlgeburt sind die nachgeburtlichen Schutzfristen jedoch nicht anzuwenden. Allerdings greift hier der mutterschutzspezifische Kündigungsschutz.
Bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten verlängert sich die nachgeburtliche Schutzfrist auf 12 Wochen. Die nachgeburtliche Schutzfrist von 12 Wochen gilt auch für Kinder, bei denen eine Behinderung ärztlich festgestellt wurde, die Verlängerung von 8 auf die 12 Wochen muss von der Mutter beim Arbeitgeber beantragt werden. Weiterhin muss sie ihrer Krankenkasse über den gestellten Antrag informieren, damit die Krankenkasse die verlängerte Schutzfrist bei der Auszahlung des Mutterschaftsgeldes entsprechend berücksichtigen kann.
Die nachgeburtlichen Schutzfristen von 8 bzw. 12 Wochen verlängern sich bei Frühgeburten um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung.
Bei Schülerinnen und Studentinnen besteht die Besonderheit, dass die Ausbildungsstelle diese auch innerhalb der Schutzfristen von 8 bzw. 12 Wochen wieder tätig werden lassen darf, wenn die Mütter dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangen. Die Erklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Verstirbt das Kind innerhalb der nachgeburtlichen Schutzfristen von 8 bzw. 12 Wochen, so darf der Arbeitgeber eine Frau unter folgenden Voraussetzungen innerhalb der Schutzfristen beschäftigen:
Die Frau kann ihre Bereiterklärung zur Wiederbeschäftigung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen muss der Arbeitgeber die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der Frau und ihres Kindes treffen. Diese Schutzmaßnahmen müssen auf ihre Wirksamkeit überprüft werden und sich ändernden Gegebenheiten angepasst werden.
Der Gesetzgeber will vermeiden, dass voreilig betriebliche Beschäftigungsverbote festgelegt werden, da dies mit der Zielsetzung des MuSchG (grundsätzliche Ermöglichung der weiteren Beschäftigung) nicht vereinbar ist. Werden unverantwortbare Gefährdungen festgestellt, so muss der Arbeitgeber die folgende Rangfolge für Schutzmaßnahmen einhalten:
Das betriebliche Beschäftigungsverbot (nach altem Mutterschutzgesetz „generelles Beschäftigungsverbot“) ist als ultima ratio zu sehen. Es darf nur in dem Umfang erfolgen, in dem es zum Ausschluss der unverantwortbaren Gefährdung erforderlich ist. Das betriebliche Beschäftigungsverbot kann also auch nur für Teile der durchzuführenden Arbeiten gelten.
Beim ärztlichen Beschäftigungsverbot (nach altem Mutterschutzgesetz „individuelles Beschäftigungsverbot“) kommt es allein auf die individuelle Verfassung der Mutter (bzw. des ungeborenen Kindes) an.
Aus dem ärztlichen Zeugnis muss sich ergeben, dass bei Fortführung einer bestimmten Tätigkeit eine Gefährdung für Mutter oder Kind gegeben ist. Abzustellen ist auf die konkrete Tätigkeit, welche die Schwangere ausübt.
Abzugrenzen ist das ärztliche Beschäftigungsverbot von den Fällen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.
Im Mutterschutzrecht gilt der Grundsatz, dass „unverantwortbare“ Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau und ihres Kindes ausgeschlossen werden müssen. Hieraus ergibt sich zwangsläufig, dass es Tätigkeiten gibt, welche der Arbeitgeber Schwangere und Stillende nicht ausführen lassen darf.
Regelbeispiele für unzulässige Tätigkeiten für Schwangere finden sich in § 11 MuSchG und für stillende Frauen in § 12 MuSchG. Diese Aufzählungen sind allerdings nicht abschließend.
Beurteilt werden nur die Gefährdungen, die im Vergleich zum allgemeinen Lebensrisiko mit einer signifikant erhöhten Wahrscheinlichkeit zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung führen.
Somit müssen bei der Gefährdungsbeurteilung folgende Fragen beantwortet werden:
Auszug aus dem „Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“:
„Diese Gefährdung muss einen hinreichenden Bezug zur ausgeübten beruflichen Tätigkeit aufweisen. Dies setzt voraus, dass bei Frauen, die unter bestimmten Arbeitsbedingungen arbeiten, im Vergleich zu Frauen, die den betreffenden Arbeitsbedingungen nicht ausgesetzt sind, eine signifikant erhöhte Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer gesundheitlichen Beeinträchtigung besteht. Gefährdungen, die außerhalb des Arbeitsumfeldes und unabhängig von den beruflichen Tätigkeiten in gleicher Weise bestehen (allgegenwärtige Gefährdungen), werden nicht erfasst.
Dementsprechend löst beispielsweise die Möglichkeit, dass Ihre Mitarbeiterin an einer Infektion erkrankt, keine mutterschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen aus, soweit die Erkrankungs-wahrscheinlichkeit am Arbeitsplatz gegenüber der Erkrankungswahrscheinlichkeit außerhalb des Arbeitsumfelds (z. B. beim Einkaufen) nicht erhöht ist. In diesen Fällen stellt sich die Gefährdung als allgemeines Lebensrisiko dar, deren Vermeidung grundsätzlich außerhalb Ihrer Verantwortlichkeit liegt.“
Im Mutterschutzgesetz finden sich spezielle Vorgaben, die bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden müssen:
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass am Arbeitsplatz einer schwangeren oder stillenden Frau kurze Arbeitsunterbrechungen möglich sind. Diese Arbeitsunterbrechungen gelten als Arbeitszeit.
Weiterhin muss der Arbeitgeber gewährleisten, dass sich eine schwangere oder stillende Frau unter geeigneten Bedingungen (in unmittelbarer Nähe, jederzeitig nutzbar, Privatsphäre bleibt gewahrt) hinlegen, hinsetzen oder ausruhen kann.
Der Arbeitgeber muss der schwangeren oder stillenden Frau nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 h gewähren.
Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht mit Arbeiten beschäftigen, die:
Der Arbeitgeber darf eine Schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen.
Er darf sie an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäftigen, wenn
Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 und 6 Uhr beschäftigen.
Behördliches Genehmigungsverfahren §28
Er darf sie bis 22 Uhr beschäftigen, wenn
Das ärztliche Zeugnis muss die individuelle Unbedenklichkeit der Beschäftigung bis 22 Uhr attestieren. Hierbei hat die Frau die freie Arztwahl. Es ist erforderlich, dass der das Zeugnis ausstellende Arzt die Arbeitsplatzverhältnisse kennt. Bei unkomplizierten Arbeitsplatzverhältnissen ist hierbei ausreichend, dass der Arzt sich die Arbeitsplatzgegebenheiten von der Schwangeren selber schildern lässt.
„Alleinarbeit“ muss besonders geprüft werden. Eine Alleinarbeit nach dem MuSchG liegt vor, wenn der Arbeitgeber eine Frau an einem Arbeitsplatz in seinem räumlichen Verantwortungsbereich beschäftigt, ohne dass gewährleistet ist, dass sie jederzeit den Arbeitsplatz verlassen oder Hilfe erreichen kann.
Für das behördliche Genehmigungsverfahren ist nach §28 eine Antragstellung durch den Arbeitgeber notwendig. Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Lehnt die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags ab, gilt die Genehmigung als erteilt.
Auch Schülerinnen und Studentinnen dürfen bis 22 Uhr an Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Die Schülerinnen und Studentinnen können ihre Bereiterklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Bei Schülerinnen und Studentinnen bedarf es also weder einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung noch eines Antrages bei der Aufsichtsbehörde. Hier muss die Ausbildungsstelle lediglich über die beabsichtige „Nachtarbeit“ bis 22 Uhr die Aufsichtsbehörde unverzüglich benachrichtigen.
Gefahrstoffe §11 (1), §12 (1)
Der Arbeitgeber darf eine Schwangere und Stillende keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.
Eine unverantwortbare Gefährdung liegt insbesondere vor:
Wenn Schwangere Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie folgenden Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann:
Wenn die stillende Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie folgenden Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann:
Eine unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn:
Zunächst ist anhand der Sicherheitsdatenblätter (H-Sätze, R-Sätze) und weiterer Einstufungen von Gefahrstoffen (TRGS 900, TRGS 905, Merkblatt M 039 "Fruchtschädigende Stoffe – Informationen für Mitarbeiterinnen und betriebliche Führungskräfte", MAK-Werte der DFG, Gestis Stoffdatenbank) jeder Gefahrstoff, dem die Schwangere ausgesetzt sein kann, hinsichtlich einer Gefährdung in der Schwangerschaft zu beurteilen.
Cave: Die derzeit im Einsatz befindlichen Narkosegase sind nicht bezüglich einer Fruchtschädigung bewertet. Wenn sich eine Schwangere in OP-Räumen aufhalten soll, in denen Inhalationsnarkosen durchgeführt werden, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass keine Exposition, z. B. durch Leckagen der Narkosegeräte, möglich ist.
Wenn der Gefahrstoff einen Arbeitsplatz-Grenzwert hat, so gilt eine unverantwortbare Gefährdung als ausgeschlossen, wenn der Grenzwert eingehalten und der Gefahrstoff bei Einhaltung des Grenzwertes als sicher hinsichtlich einer Fruchtschädigung bewertet wird.
Eine Grenzwert-Unterschreitung kann unter folgenden Voraussetzungen unterstellt werden:
Grundsätzlich ist beim Umgang mit Gefahrstoffen immer auf den konsequenten Einsatz einer adäquaten persönlichen Schutzausrüstung (geeignete Handschuhe, Schutzbrille) zu achten.
Biostoffe §11 (2), §12 (2)
Der Arbeitgeber darf eine Schwangere und Stillende keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 in Kontakt kommt oder kommen kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt §11(2).
Eine unverantwortbare Gefährdung Schwangere und Stillende liegt insbesondere vor, wenn sie Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie folgenden Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann:
Eine unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn:
Physikalische Einwirkungen §11 (3), §12 (3)
Der Arbeitgeber darf eine Schwangere oder Stillende keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß physikalischen Einwirkungen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt §11(5).
Für Schwangere sind als physikalische Einwirkungen sind insbesondere zu berücksichtigen:
Für Stillende sind als physikalische Einwirkungen insbesondere zu berücksichtigen:
Der Arbeitgeber darf eine Schwangere keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie körperlichen Belastungen und mechanischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt §11(5).
Der Arbeitgeber darf eine Schwangere insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen bei denen:
Schweres Heben und Tragen betrifft im Krankenhaus meist den gesamten Pflegebereich, OP-Personal, Krankentransport, Personal in den Sterilisationsbereichen, in der Küche sowie ggf. in Werkstätten, Wäscherei und ggf. Reinigungspersonal.
Eine Vermeidung ist über technische Hebehilfen und andere Hilfsmittel wie Rollbretter und Gleitmatten sowie durch Arbeitsorganisation (Arbeiten zu Zweit, Arbeiten ohne Zeitdruck) möglich.
Psychische Belastungen
Zu diesem Punkt finden sich keine expliziten Ausführungen im Mutterschutzgesetz. Neben Gefährdungen durch Gefahrstoffe, Infektionen, und physikalische Einflüsse sollen auch psychische Belastungen in die Gefährdungsbeurteilung eingehen. Da psychische Belastungen am Arbeitsplatz sehr individuell wahrgenommen werden können und auch von den spezifischen Arbeitsbedingungen sowie den Beziehungen zu Kollegen und Vorgesetzten abhängen, sollten diese Punkte idealerweise in dem Gespräch zwischen Arbeitgeber und Schwangeren über weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen angesprochen werden.
Literatur
Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/arbeitgeberleitfaden-zum-mutterschutz/121860
Leitfaden zum Mutterschutz, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/leitfaden-zum-mutterschutz/73756
Labordiagnostik schwangerschaftsrelevanter Virusinfektionen. S2k-Leitlinie. AWMF Registernummer 0093/001. Deutsche Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten (DVV e.V.), Gesellschaft für Virologie (GfV e.V.) Stand: 31.03.2014
Ochmann U, Wicker S, Aligbe P. Mutterschutz, Handbuch Arbeitsmedizin 2018; Ecomed
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